Humus- und Erdenwerk Jühnsdorf wir haben bis 16.00 Uhr geöffnet Info: es ist nur Barzahlung möglich
Humus- und Erdenwerk Jühnsdorf          wir haben bis 16.00 Uhr geöffnet       Info:  es ist nur Barzahlung möglich  

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Pro Arkades Kompostierungsgesellschaft mbH & Co. KG

I. Allgemeines

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich für alle unsere Verträge, Leistungen und Lieferungen. Andere Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber gelten auch dann nicht, wenn wir Ihnen im Einzelnen nicht widersprochen haben.

 (2) Diese Geschäftsbedingungen gelten gleichwohl für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

(3) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur für den Einzelfallwirksam und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

II. Vertragsabschluss

(1) Zum Vertragsabschluss bedarf es der schriftlichen Bestätigung durch uns und bei mündlicher, fernmündlicher oder fernschriftlicher Auftragserteilung der Ausführung.

(2) Technische Beratung und sonstige Angaben, auch im Rahmen von Vertragsverhandlungen, werden nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, gegeben.

III. Annahmebedingungen

(1) Angenommen wird nur Ware, die frei von schädlichen Verunreinigungen ist.

(2) Kompostierfähige Materialien müssen frei von Unrat, Beton, Glas, Steinen, Kunststoffen, Metall usw. sowie frei von phytotoxischen Stoffen sein.

(3) Bei Feststellung gering verunreinigter Partien wird ein Aufschlag von 50% zum Nettobetrag für Sortierungs- und Entsorgungsleistungen erhoben. Für größere Mengen verunreinigten Materials erhöht sich dieser Aufschlag auf mindestens 100% vom Nettobetrag.

(4) Bauschutt bzw. Baureststoffe werden nur in recycelfähigem Zustand angenommen. Dieser ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn das Material mit umweltschädigenden Bestandteilen (z.B. Schwermetalle, Teer bzw. teerhaltige Stoffe, Fett-, Farb-, Öl- oder Treibstoffreste, Asbest usw.) kontaminiert ist.

(5) Annahme, Zuordnung und Bestätigung der Liefermenge erfolgt durch den Platzwartt der Anlage.

(6) Lieferungen, die nicht den Abnahmenormen entsprechen, werden zurückgewiesen. Im übrigen haftet der Anlieferer für alle Schäden, die durch die Anlieferung von nicht ordnungsgemäßem Material entstehen.

IV. Lieferbedingungen

(1) Alle Lieferungen erfolgen ab Platz. Die dort auf dem Lieferschein aufgeführte Menge gilt als geliefert.

(2) Das Transportrisiko trägt der Käufer.

(3) Bei Lieferungen frei Baustelle ist eine mit der bestellten Ladung befahrbare Anfuhrstraße Voraussetzung. Schäden, die uns, dem Auftraggeber oder Dritten entstehen, weil das Fahrzeug auf Veranlassung des Empfängers die feste Fahrbahn verlässt, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(4) Mehrkosten, die durch Behinderungen, Verzögerungen und Transporterschwernisse entstehen und vom Auftraggeber zu vertreten sind, hat der Auftraggeber zu tragen.

(5) Lieferzusagen sind grundsätzlich unverbindlich, da die Belieferung in erheblichem Maße von Verkehrs- und Witterungsbedingungen abhängig ist. Aus nicht rechtzeitiger Lieferung können daher Ansprüche, gleich welcher Art, nicht hergeleitet werden. Verspätete Lieferungen berechtigen ebenso wenig zum Rücktritt vom Vertrag.

(6) Angaben zum Liefergegenstand sind als annähernd zu betrachten und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, sondern Beschreibung und Kennzeichnung.

(7) Für die richtige Auswahl von Art und Menge des Liefergegenstandes ist ausschließlich der Käufer verantwortlich. Soweit der festgelegte Verwendungszweck bzw. die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird, behalten wir uns zumutbare Abweichungen aufgrund produktionstechnischer Toleranzen vor.

V. Preise und Nebenkosten

(1) Maßgebend sind in jedem Fall die am Tag der Annahme bzw. Lieferung geltenden Preise, sofern nicht ausdrücklich Festpreise gesondert vereinbart wurden.

(2) Alle Preise verstehen sich rein netto, frei Fahrzeug ab Anlage geladen.

(3) Die Berechnung erfolgt aufgrund der auf der Anlage verbindlich ermittelten Menge bzw. Ladevolumina.

(4) Mehrwertsteuer und Nebenkosten wie Fracht und Standgelder werden gesondert berechnet.

VI. Haftung und Gewährleistung

(1) Wir leisten Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit unserer Produkte beim Verlassen der Anlage. Für Entmischung und Beschaffenheitsänderungen bei Transport, Lagerung, Einbau und Weiter-verarbeitung übernehmen wir keine Gewähr. Unsere Produkte unterliegen aufgrund veränderlicher Ausgangsstoffe natürlichen Schwankungen in Struktur, Farbe und Beschaffenheit. Hieraus können keine Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden.

(2) Beanstandungen sind bei Empfang der Ware durch den Frachtführer auf dem Lieferschein bestätigen zu lassen. Spätere Rügen sind nicht zulässig.

(3) Beanstandete Ware darf nur mit unserer Zustimmung verwendet werden.

(4) Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(5) Wir haften dem Käufer stets nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Schlechtlieferung behalten wir uns zudem vor, den Mangel selbst zu beheben, Ersatz zu leisten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Weitgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere solche auf Erstattung von entstandenen Kosten bzw. des entgangenen Gewinns.

VII. Zahlung

(1) Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist vorzunehmen.

(2) Für den Fall des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem geltenden Bundesbank-Diskontsatz fällig, mindestens jedoch 12%.

(3) Werden Lieferungen nicht fristgerecht bezahlt, berechtigt dies zur Verweigerung weiterer Lieferungen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Annahme von kompostier- und recyclingfähigen Materialien gehen diese mit dem Abladen in das Eigentum der Pro Arkades Kompostiergesellschaft mbH & Co. KG über. Der Anlieferer versichert, dass er über die angelieferten Stoffe verfügen kann und dass die Stoffe frei von Rechten Dritter sind.

(2) Bei Lieferung behalten wir uns das Eigentum vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt sind.

IX. Gerichtstand, Teilwirksamkeit

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Potsdam. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

(3) Mündliche Nebenvereinbarungen sind unwirksam und ausgeschlossen.

Unsere Öffnungszeiten:

 AKTUELLE Öffnungszeiten

ab 02.01.2024

Montag - Freitag     

    08:00 - 16:00 Uhr  

ab 01.03.24 wieder am Sonnabend geöffnet von

 8.00 - 16.00 Uhr

 

Info: nur Barzahlung

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Hier finden Sie uns

Humus- und Erdenwerk Jühnsdorf                  Lankeweg 1   

15831 Jühnsdorf

Tel. 03379 - 57259

Kontakt

Büro:

Nächst Neuendorfer Landstraße 6a 15806 Zossen

Rufen Sie einfach an unter: 03377 - 300145

oder schreiben Sie uns: info@flaeming-erden.de

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